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ALS PRIVATPERSON EINE WAFFE ERWERBEN |
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Eine Waffe wird erworben, wenn sie gekauft, geschenkt, geerbt, gemietet oder ausgeliehen wird. Je nach der Art der Waffe benötigen Sie einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung.
Meldepflichtige Waffen Um meldepflichtige Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile zu erwerben, benötigen Sie einen schriftlichen Vertrag. Er beinhaltet Angaben zur erwerbenden und übertragenden Person sowie zur Waffe. Handelt es sich um eine Feuerwaffe, hat die übertragende Person innert 30 Tagen nach Vertragsschluss eine Kopie des Vertrags an das kantonale Waffenbüro der Erwerberin bzw. des Erwerbers zu senden.
Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für sämtliche Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile einen Waffenerwerbsschein.
Merkblatt für Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen [535 KB]
Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe [67 KB]
Kantonale Waffenbüros [447 KB]
Bewilligungspflichtige Waffen Bewilligungspflichtige Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile erfordern einen Waffenerwerbsschein. Das entsprechende Gesuch müssen Sie bei der kantonalen Behörde Ihres Wohnsitzkantons einreichen.
Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbscheines [61 KB]
Kantonale Waffenbüros [447 KB]
Verbotene Waffen
Halbautomatische Feuerwaffen mit grossem Magazin (ab dem 15. August 2019) - Erwerb möglich für Sportschützinnen und Sportschützen, Sammlerinnen und Sammler und Museen - Gesuchsformular ausfüllen und an das kantonale Waffenbüro senden - Häufige Fragen und Antworten zum neuen Waffenrecht
Ausnahmebewilligung
Schiessnachweis
Meldung des rechtmässigen Besitzes
Übrige verbotene Waffen Begründen Sie das Gesuch für eine kantonale Ausnahmebewilligung schriftlich und schicken Sie es an das kantonale Waffenbüro. Eine Bewilligung kann insbesondere erteilt werden für:
- (Kampf-)Sportwaffen, die in Vereinen genutzt werden - verbotene Messer, die von Behinderten oder bestimmten Berufsgruppen verwendet werden
Verbotene Waffen
Kantonale Waffenbüros [447 KB]
Übrige verbotene Waffen Begründen Sie das Gesuch für eine kantonale Ausnahmebewilligung schriftlich und schicken Sie es an das kantonale Waffenbüro. Eine Bewilligung kann insbesondere erteilt werden für: - (Kampf-)Sportwaffen, die in Vereinen genutzt werden - verbotene Messer, die von Behinderten oder bestimmten Berufsgruppen verwendet werden
Verbotene Waffen
Kantonale Waffenbüros [447 KB]
Ausnahmen - Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für sämtliche Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile einen Waffenerwerbsschein. Zudem müssen sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder Heimatstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil zu erwerben. - Angehörige bestimmter Staaten dürfen in der Schweiz grundsätzlich keine Waffen oder Bestandteile von Waffen erwerben. - Eine unmündige Person kann unter folgenden Voraussetzungen eine Sportwaffe ausleihen: Sie kann nachweisen, dass sie regelmässig Schiesssport betreibt. Sie gibt nicht zur Annahme Anlass, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Sie ist nicht im Strafregister eingetragen.
Listen Staaten - Albanien - Algerien - Bosnien und Herzegowina - Kosovo - Mazedonien - Serbien - Sri Lanka - Türkei
Begründung 1. Es müssen sich zahlreiche Personen aus dem entsprechenden Kriegs- oder Konfliktgebiet in der Schweiz aufhalten. 2. Es muss in der Schweiz zu ethnisch oder politisch motivierten Auseinandersetzungen von Konfliktparteien aus diesen Gebieten gekommen sein (oder es besteht ein grosses Risiko dafür).
Meldeformular leihweise Abgabe von Waffen an Unmündige
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